c) Die Nutzung einer Fläche als (dauerhafter) Abstellplatz für Motorfahrzeuge ist ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinn von Art. 22 Abs. 1 RPG9 und Art. 1a BauG.10 Das gilt im Kanton Bern zumindest seit dem Inkrafttreten des neu geordneten Bauund Planungsrechts am 1. Januar 1971 (vgl. Art. 1 Abs. 1 aBauG11 in Verbindung mit Art. 1 und 4 Bst. b aBewD12).13 Laut Art. 85 Abs. 1 SG14 bedürfen Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Einmündungen aller Art auf öffentlichen Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung der Bewilligung des zuständigen Gemeinwesens.