Entgegen der Bezeichnung handelt es sich dabei inhaltlich nicht um eine Bedingung zur Baubewilligung im rechtlichen Sinn. Es wird viel mehr erläutert, unter welchen (im vorliegenden Fall nicht eingehaltenen) Voraussetzungen der Strassenanschluss an die Kantonsstrasse für die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Nutzung als Zufahrt zu den drei neuen Autoabstellplätzen im Rahmen eines neuen Baugesuchs bewilligt werden könnte. Hingegen werden damit weder Aussagen gemacht noch Anordnungen getroffen,