- Die Knotensichtweite beim Strassenanschluss in die D.________strasse muss aus einer Beobachtungsdistanz, innerorts von mindestens 2.50 m hinter dem Strassenrand, in beide Richtungen mindestens 50.00 m auf die jeweilige Fahrspurmitte anhand der signalisierten höchstzulässigen Geschwindigkeit betragen (siehe Situationsplan 1:500 Sichtweiten D.________strasse 1.________ vom 1. September 2017). - Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Sichtschutzmauer auf der Parzelle F.________ entsprechend dem Situationsplan Sichtweiten D.________strasse 1.________, zu verschieben ist.