Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf eine Besprechung mit einem Mitarbeiter der Bauverwaltung vor dem Kauf der Liegenschaft sei er davon ausgegangen, dass die bestehende Einfahrt samt zugehörigem Unterstand und Parkplatz im Rahmen der Besitzstandgarantie weiter benutzt werden könne. Im Baubewilligungsverfahren sei irrtümlicherweise ein Amtsbericht Strassenbaupolizei für eine neue Ausfahrt eingeholt worden. Diese Kosten seien von der Gemeinde zu tragen. Gemäss Bauentscheid werde ein weiteres Baugesuch verlangt, das die Nachbarparzelle Nr. F.________ miteinbeziehe.