a) Das Bauvorhaben des Beschwerdeführers, das altrechtliche Wohnhaus in der Landwirtschaftszone zu renovieren, wurde grundsätzlich bewilligt. Nicht bewilligt wurde hingegen der Strassenanschluss an die Kantonsstrasse als Zufahrt zu den drei neuen Autoabstellplätzen. Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf eine Besprechung mit einem Mitarbeiter der Bauverwaltung vor dem Kauf der Liegenschaft sei er davon ausgegangen, dass die bestehende Einfahrt samt zugehörigem Unterstand und Parkplatz im Rahmen der Besitzstandgarantie weiter benutzt werden könne.