Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 bat das Rechtsamt den Beschwerdeführer, entweder den Beschwerderückzug bekannt zu geben oder zu begründen, warum seiner Auffassung nach der Sistierungsgrund noch bestehe. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit, der Sistierungsgrund falle erst dahin, wenn der angefochtene Entscheid geändert werde. Das Rechtsamt nahm daraufhin das Beschwerdeverfahren wieder auf und gab den Beteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten sowie das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen