In ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2018 weist die Gemeinde darauf hin, dass der Bauherrschaft klar war, dass die schriftliche Zustimmung der Strasseneigentümer erforderlich sei, um den Sacherhalt bezüglich der Reaktivierung des Strassenabschlusses abschliessend zu klären.1 Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass der Kaufentscheid auf einer angeblichen mündlichen Auskunft der Bauabteilung in dieser Sache basieren solle. Während des Baubewilligungsverfahrens habe die Bauabteilung festgestellt, dass die bestehende Ausfahrt in die D.________strasse seit Jahren nicht mehr benutzt worden sei. Aus diesem Grund habe sie einen Bericht beim zuständigen Strasseneigentümer eingeholt.