Der Maschendrahtzaun, welcher den von der Gemeinde ungenutzten Landstreifen vom Grundstück des Beschwerdeführers abtrenne, sei zu entfernen. Im Gegenzug sei der Beschwerdeführer bereit, nördlich der von der Gemeinde eingekiesten Fläche zwei Autoabstellplätze für Kurzparkierer mit der gleichen Fläche zu realisieren. RA Nr. 110/2017/163 3 3. In seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2018 beantragte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die Abweisung der Beschwerde. Es wies darauf hin, dass die in der Beschwerde aufgeführten Punkte nicht Gegenstand des Baugesuchs gewesen seien.