Es sei in seinem eigenen Interesse, die Ausfahrt so sicher wie möglich zu gestalten. Der gekrümmte Verlauf der D.________strasse erlaube es, den vorgesehenen Spiegel auf eigenem Terrain so aufzustellen, dass die Strasse auf die geforderte Sichtweite eingesehen werden könne. Für die Bauten auf der Nachbarparzelle sei die Gemeinde zuständig. Der Fachbericht für eine neue Ausfahrt sei irrtümlich eingeholt worden. Die Kosten seien von der Gemeinde zu tragen. Der Maschendrahtzaun, welcher den von der Gemeinde ungenutzten Landstreifen vom Grundstück des Beschwerdeführers abtrenne, sei zu entfernen.