Der OIK II antwortete, die Liegenschaft werde heute über die C.________strasse erschlossen. Der in den Baugesuchsakten liegende Nachweis der Sichtverhältnisse und der geplante Spiegel würden zeigen, dass der Anschluss an die Kantonsstrasse zum Bauvorhaben gehöre und genehmigt werden solle. Nach den geltenden Normen sei dies nicht zulässig. Die Verkehrssicherheit gehe vor. Mit Gesamtentscheid vom 8. Dezember 2017 erteilte die Gemeinde Worb die Baubewilligung, verweigerte aber die Strassenanschlussbewilligung an die Kantonsstrasse. Sie führte unter anderem aus, unter welchen Bedingung der bestehende Strassenanschluss in die D.________strasse aktiviert werden könnte.