Der Beschwerdeführer beabsichtigt, die Parkplätze auf der Nordseite anzuordnen und dafür die Zufahrt ab der Kantonsstrasse zu nutzen. Mit Amtsbericht vom 10. Oktober 2017 beantragte der Oberingenieurkreis II des Tiefbauamts des Kantons Bern (OIK II), die Bewilligung für den geplanten Strassenanschluss an die Kantonsstrasse sei nicht zu erteilen. Der Strassenanschluss müsse nach wie vor über die C.________strasse erfolgen. Die Gemeinde informierte den Beschwerdeführer über den negativen Amtsbericht und forderte RA Nr. 110/2017/163 2