ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2017/163 Bern, 21. August 2018 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Worb, Gemeindeverwaltung, Bauabteilung, Bärenplatz 1, Postfach, 3076 Worb Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II (TBA OIK II), Schermenweg 11, Postfach, 3001 Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Worb vom 8. Dezember 2017 (2017-3590; Renovation Wohnhaus) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juli 2017 bei der Gemeinde Worb ein Baugesuch datierend vom 29. Juni 2017 ein für die Renovation des Wohnhauses auf Parzelle Worb Grundbuchblatt Nr. B.________. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Sie grenzt im Süden an die C.________strasse (Gemeindestrasse) und im Osten an die D.________strasse (Kantonsstrasse). Der Beschwerdeführer beabsichtigt, die Parkplätze auf der Nordseite anzuordnen und dafür die Zufahrt ab der Kantonsstrasse zu nutzen. Mit Amtsbericht vom 10. Oktober 2017 beantragte der Oberingenieurkreis II des Tiefbauamts des Kantons Bern (OIK II), die Bewilligung für den geplanten Strassenanschluss an die Kantonsstrasse sei nicht zu erteilen. Der Strassenanschluss müsse nach wie vor über die C.________strasse erfolgen. Die Gemeinde informierte den Beschwerdeführer über den negativen Amtsbericht und forderte RA Nr. 110/2017/163 2 ihn auf, angepasste Pläne einzureichen. Dieser hielt an seinem Baugesuch fest und machte geltend, der Amtsbericht könne nicht für den bestehenden Anschluss gelten. Die Gemeinde wies den OIK II darauf hin, dass es sich beim Strassenanschluss an die Kantonsstrasse um einen bestehenden Anschluss handle, der aber seit Jahren nicht mehr benutzt worden sei. Sie erkundigte sich, ob dieser Sachverhalt einen Einfluss auf den Amtsbericht habe. Der OIK II antwortete, die Liegenschaft werde heute über die C.________strasse erschlossen. Der in den Baugesuchsakten liegende Nachweis der Sichtverhältnisse und der geplante Spiegel würden zeigen, dass der Anschluss an die Kantonsstrasse zum Bauvorhaben gehöre und genehmigt werden solle. Nach den geltenden Normen sei dies nicht zulässig. Die Verkehrssicherheit gehe vor. Mit Gesamtentscheid vom 8. Dezember 2017 erteilte die Gemeinde Worb die Baubewilligung, verweigerte aber die Strassenanschlussbewilligung an die Kantonsstrasse. Sie führte unter anderem aus, unter welchen Bedingung der bestehende Strassenanschluss in die D.________strasse aktiviert werden könnte. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 25. Dezember 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt sinngemäss die Anpassung des Gesamtentscheides vom 8. Dezember 2017 und die Bewilligung des Strassenanschlusses an die Kantonsstrasse. Er macht insbesondere geltend, aufgrund einer Besprechung mit der Gemeinde vor dem Kauf der Liegenschaft sei er davon ausgegangen, dass die bestehende Einfahrt mit dazugehörigem Unterstand und Parkplatz aufgrund der Besitzstandsgarantie weiter benutzt werden könne. Es sei in seinem eigenen Interesse, die Ausfahrt so sicher wie möglich zu gestalten. Der gekrümmte Verlauf der D.________strasse erlaube es, den vorgesehenen Spiegel auf eigenem Terrain so aufzustellen, dass die Strasse auf die geforderte Sichtweite eingesehen werden könne. Für die Bauten auf der Nachbarparzelle sei die Gemeinde zuständig. Der Fachbericht für eine neue Ausfahrt sei irrtümlich eingeholt worden. Die Kosten seien von der Gemeinde zu tragen. Der Maschendrahtzaun, welcher den von der Gemeinde ungenutzten Landstreifen vom Grundstück des Beschwerdeführers abtrenne, sei zu entfernen. Im Gegenzug sei der Beschwerdeführer bereit, nördlich der von der Gemeinde eingekiesten Fläche zwei Autoabstellplätze für Kurzparkierer mit der gleichen Fläche zu realisieren. RA Nr. 110/2017/163 3 3. In seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2018 beantragte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die Abweisung der Beschwerde. Es wies darauf hin, dass die in der Beschwerde aufgeführten Punkte nicht Gegenstand des Baugesuchs gewesen seien. In seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2018 teilte der OIK II mit, er halte an seiner bisherigen Beurteilung fest und empfehle zudem, auch den Fussgängerzugang über die C.________strasse zu organisieren. Die Verkehrssicherheit sei ungenügend, weil Rückwärtsmanöver auf der Strasse erforderlich seien und weil die Sicht durch Hecken, Zaun und Lärmschutzwand zu stark beeinträchtigt werde. Die vorgesehenen Massnahmen (Abholzen, beheizter Spiegel, Ausfahrt nur nach rechts) reichten nicht aus, um die nach Norm verlangten Bedingungen einhalten zu können. In ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2018 weist die Gemeinde darauf hin, dass der Bauherrschaft klar war, dass die schriftliche Zustimmung der Strasseneigentümer erforderlich sei, um den Sacherhalt bezüglich der Reaktivierung des Strassenabschlusses abschliessend zu klären.1 Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass der Kaufentscheid auf einer angeblichen mündlichen Auskunft der Bauabteilung in dieser Sache basieren solle. Während des Baubewilligungsverfahrens habe die Bauabteilung festgestellt, dass die bestehende Ausfahrt in die D.________strasse seit Jahren nicht mehr benutzt worden sei. Aus diesem Grund habe sie einen Bericht beim zuständigen Strasseneigentümer eingeholt. Der Bericht sei nicht irrtümlich eingeholt worden. Deshalb sei er durch die Bauherrschaft zu bezahlen. Dem Ersatz des Maschendrahtzauns durch eine Hecke an der gleichen Stelle unter Einhaltung der Sichtperimeter könne zugestimmt werden. Dem Erstellen von zwei Autoabstellplätzen entlang der Parzellengrenze zum Grundstück E.________ könne unter Bedingungen zugestimmt werden. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Daran nahmen der Beschwerdeführer, sein Vater, der Beistand der früheren Eigentümerin sowie je eine Vertretung der Gemeinde, des OIK II und des AGR teil. Am Augenschein wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer mit der Gemeinde und dem AGR eine Lösung für einen Strassenanschluss und Parkplätze auf der Südseite der Parzelle suche, und dass er 1 Vgl. E-Mail G.________ vom 14. Juni 2017, Vorakten pag. 34 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2017/163 4 anschliessend seine Beschwerde zurückziehe. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern. Mit Verfügung vom 24. April 2018 sistierte das Rechtsamt das Beschwerdeverfahren. Am 9. Mai 2018 erteilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer die Bewilligung für den Neubau eines Autoabstellplatzes mit Wendehammer auf der Südseite der Liegenschaft. Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 bat das Rechtsamt den Beschwerdeführer, entweder den Beschwerderückzug bekannt zu geben oder zu begründen, warum seiner Auffassung nach der Sistierungsgrund noch bestehe. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit, der Sistierungsgrund falle erst dahin, wenn der angefochtene Entscheid geändert werde. Das Rechtsamt nahm daraufhin das Beschwerdeverfahren wieder auf und gab den Beteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten sowie das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Der Entscheid der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Worb ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 KoG3, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Diese sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Baubeschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 bei der BVE anfechtbar. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Der Beschwerdeführer ist als Baugesuchsteller grundsätzlich beschwerdelegitimiert (Art. 40 Abs. 2 BauG). Er hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der verweigerten Strassenanschlussbewilligung an die Kantonsstrasse und der damit verbundenen Kosten für den Amtsbericht Strassenbaupolizei. Er ist befugt, Beschwerde zu führen (Art. 65 Abs. 1 VRPG5). 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2017/163 5 c) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Soweit sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Gesamtentscheid richtet, tritt die BVE darauf ein. Hingegen können Rügen im Zusammenhang mit dem Kaufpreis der Liegenschaft, der Art und Weise der Bewirtschaftung des Landstreifens der Gemeinde, dem Maschendrahtzaun, der den Landstreifen der Gemeinde vom Grundstück des Beschwerdeführers trennt, oder den zwei Autoabstellplätzen, die der Beschwerdeführer dort erstellen möchte, nicht gehört werden, da diese ausserhalb des in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegen.6 2. Strassenanschlussbewilligung an die Kantonsstrasse a) Das Bauvorhaben des Beschwerdeführers, das altrechtliche Wohnhaus in der Landwirtschaftszone zu renovieren, wurde grundsätzlich bewilligt. Nicht bewilligt wurde hingegen der Strassenanschluss an die Kantonsstrasse als Zufahrt zu den drei neuen Autoabstellplätzen. Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf eine Besprechung mit einem Mitarbeiter der Bauverwaltung vor dem Kauf der Liegenschaft sei er davon ausgegangen, dass die bestehende Einfahrt samt zugehörigem Unterstand und Parkplatz im Rahmen der Besitzstandgarantie weiter benutzt werden könne. Im Baubewilligungsverfahren sei irrtümlicherweise ein Amtsbericht Strassenbaupolizei für eine neue Ausfahrt eingeholt worden. Diese Kosten seien von der Gemeinde zu tragen. Gemäss Bauentscheid werde ein weiteres Baugesuch verlangt, das die Nachbarparzelle Nr. F.________ miteinbeziehe. Der Beschwerdeführer verlangt, dass er die bestehende Zufahrt auf die Kantonsstrasse im Rahmen der Besitzstandsgarantie wie bis anhin benutzen darf. b) Ausnahme- und Baubewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden (Art. 29 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 3 BauG). Bedingungen sind entweder Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Baubewilligung genutzt werden darf (Suspensivbedingung), oder Vorbehalte, deren Eintritt den Wegfall der Bewilligung zur Folge hat (Resolutivbedingung). Auflagen sind Pflichten, die mit einer Baubewilligung 6Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Bernischen VRPG, Bern 1997, Art. 72 N. 6-8; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 44 ff. RA Nr. 110/2017/163 6 verbunden sind.7 Die Bedingungen und Auflagen müssen in einem engen sachlichen Zusammenhang zur erteilten Bau- oder Ausnahmebewilligung stehen und verhältnismässig sein. Entspricht das Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen, hat die Bauherrschaft grundsätzlich Anspruch auf eine unbefristete, unwiderrufliche, bedingungslose und unbelastete Baubewilligung. Entspricht ein Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen nicht, kann der Mangel nicht mit Bedingungen oder Auflagen geheilt werden. Bedingungen und Auflagen zu einer Baubewilligung kommen daher nur bei Bauvorhaben in Betracht, die je nach ihrer Gestaltung oder Einrichtung oder je nach der Art der Nutzung oder Betriebsführung gesetzeskonform oder gesetzwidrig sein können. Bedingungen und Auflagen sind in solchen Fällen das Mittel dazu, die gesetzwidrigen Auswirkungen zu verhindern. Insoweit sind sie gegenüber der Alternative des Bauabschlags das mildere Mittel.8 Gemäss Ziffer 1.2 des angefochtenen Gesamtentscheids wurde die Baubewilligung mit folgender Bedingung erteilt: «Der bestehende Strassenanschluss in die D.________strasse kann nur unter Einhaltung der folgenden Bedingung aktiviert werden: - Die Knotensichtweite beim Strassenanschluss in die D.________strasse muss aus einer Beobachtungsdistanz, innerorts von mindestens 2.50 m hinter dem Strassenrand, in beide Richtungen mindestens 50.00 m auf die jeweilige Fahrspurmitte anhand der signalisierten höchstzulässigen Geschwindigkeit betragen (siehe Situationsplan 1:500 Sichtweiten D.________strasse 1.________ vom 1. September 2017). - Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Sichtschutzmauer auf der Parzelle F.________ entsprechend dem Situationsplan Sichtweiten D.________strasse 1.________, zu verschieben ist. Für diese Arbeiten ist ein separates Baugesuch einzureichen. - Innerhalb des erforderlichen Sichtfeldes dürfen Hindernisse wie z.B. Hecken eine Höhe von 60 cm nicht überschreiten (Schweizer Norm SN 640 273a Knoten / Sichtverhältnisse).» Entgegen der Bezeichnung handelt es sich dabei inhaltlich nicht um eine Bedingung zur Baubewilligung im rechtlichen Sinn. Es wird viel mehr erläutert, unter welchen (im vorliegenden Fall nicht eingehaltenen) Voraussetzungen der Strassenanschluss an die Kantonsstrasse für die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Nutzung als Zufahrt zu den drei neuen Autoabstellplätzen im Rahmen eines neuen Baugesuchs bewilligt werden könnte. Hingegen werden damit weder Aussagen gemacht noch Anordnungen getroffen, 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 29 N. 1 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 38- 39 N. 15 f. RA Nr. 110/2017/163 7 die eine allfällige Besitzstandsgarantie des fraglichen Strassenanschlusses an die Kantonsstrasse tangieren würden. Es handelt sich somit um einen Bestandteil der Begründung des Gesamtentscheids, der in Zusammenhang mit der Verweigerung der Strassenanschlussbewilligung gemäss Ziffer 1. 7 des angefochtenen Gesamtentscheids steht. c) Die Nutzung einer Fläche als (dauerhafter) Abstellplatz für Motorfahrzeuge ist ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinn von Art. 22 Abs. 1 RPG9 und Art. 1a BauG.10 Das gilt im Kanton Bern zumindest seit dem Inkrafttreten des neu geordneten Bau- und Planungsrechts am 1. Januar 1971 (vgl. Art. 1 Abs. 1 aBauG11 in Verbindung mit Art. 1 und 4 Bst. b aBewD12).13 Laut Art. 85 Abs. 1 SG14 bedürfen Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Einmündungen aller Art auf öffentlichen Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung der Bewilligung des zuständigen Gemeinwesens. Das gilt mindestens seit dem Inkrafttreten des Strassenbaugesetzes am 1. April 1964 (vgl. Art. 72 Abs. 2 SBG15). Gemäss Art. 3 Abs. 1 BauG werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt. Die Besitzstandsgarantie gilt grundsätzlich auch gegenüber öffentlichen Strassen (vgl. Art. 84 Abs. 1 SG). Allerdings sind aus Gründen der Verkehrssicherheit Eingriffe in die Besitzstandsgarantie zulässig (Art. 84 Abs. 2 SG). Gegebenenfalls kann eine Grundstückszufahrt sogar aufgehoben werden (vgl. dazu Art. 85 Abs. 4 SG). Der Nachweis, dass eine Baute oder Anlage bewilligt worden ist, seinerzeit bewilligungsfähig oder bewilligungsfrei gewesen wäre, obliegt der Bauherrschaft.16 Grundsätzlich gilt, dass Bauarbeiten, die nicht aus der Baubewilligung oder den genehmigten Plänen hervorgehen, nicht bewilligt worden sind. Es ist Sache der Bauherrschaft, diese Vermutung zu zerstören. Die Beweislast für das Vorhandensein einer Baubewilligung liegt somit bei ihr.17 9 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1a N. 20, 21 und 26 sowie 16-18 N. 5 11 Baugesetz vom 7. Juni 1970 (aBauG; GS 1970 S. 163 ff.) 12 Dekret vom 10. Februar 1970 über das Baubewilligungsverfahren (aBewD, GS 1970 S. 19 ff.) 13 Vgl. dazu auch Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 7. Juni 1970, Bern 1971, Art. 1 N. 9 14 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 15 Gesetz vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen (Strassenbaugesetz, SBG; GS 1964 S. 6 ff.) 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 3 N. 2 17 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 9b Bst. c, mit weiteren Hinweisen RA Nr. 110/2017/163 8 Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Liegenschaft D.________strasse 1.________ seit jeher über einen Zugang bzw. eine Zufahrt auf die Kantonsstrasse verfügte. Eine Bewilligung für die Nutzung des befestigten Vorplatzes als Autoabstellplatz ist hingegen nicht aktenkundig.18 Da die frühere Eigentümerin kein Auto hatte, war das Tor zur Kantonsstrasse geschlossen und wurde nur bei Bedarf geöffnet. In den letzten 25 Jahren wurde die Zufahrt etwa einmal pro Woche vom Beistand der früheren Eigentümerin und etwa zehnmal pro Jahr für Holzlieferungen usw. verwendet. Es trifft somit nicht zu, dass ein neuer Strassenanschluss an die Kantonsstrasse erstellt oder dass ein aufgegebener Strassenanschluss reaktiviert werden soll. Der bestehende Strassenanschluss fällt deshalb grundsätzlich unter die Besitzstandsgarantie von Art. 84 Abs. 1 SG. Das gilt jedenfalls in dem Umfang, als die in den letzten Jahren ausgeübte Nutzung des Strassenanschlusses rechtmässig war. Wie am Augenschein skizziert, darf der bestehende Strassenanschluss auf die Kantonsstrasse bis auf weiteres in Ausnahmefällen (Materialtransporte zum Schopf) benutzt werden, sofern eine zweite Person den Verkehr sichert. Hingegen ist eine Nutzung als Zufahrt zum Parkieren nicht zulässig, da kein bewilligter Parkplatz nachgewiesen ist. d) Geplant ist gemäss Baugesuch nicht, den Strassenanschluss im bisherigen, von der Besitzstandsgarantie gedeckten Rahmen zu nutzen. Der Beschwerdeführer beabsichtigt viel mehr, über den bestehenden Strassenanschluss neu drei Autoabstellplätze zu erschliessen. Unabhängig davon, ob die in den letzten Jahren ausgeübte Nutzung des Strassenanschlusses und des Vorplatzes bewilligt war, hat das Bauvorhaben eine gesteigerte Benutzung des bestehenden Strassenanschlusses bei der Einmündung in die Kantonsstrasse zur Folge. Dafür ist eine Strassenanschlussbewilligung des zuständigen Gemeinwesens erforderlich (vgl. Art. 85 Abs. 1 SG). Die Vorinstanz hat somit zu Recht einen Amtsbericht des OIK II eingeholt (vgl. Art. 87 SG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst a und d OrV BVE). Wer Leistungen (Hoheitsakte und andere staatliche Leistungen) der kantonalen Behörden und der kantonalen Verwaltung verursacht oder in Anspruch nimmt, hat dafür grundsätzlich eine Gebühr zu bezahlen (vgl. Art. 66 FLG).19 Die massgeblichen Gebührentarife sind in der GebV20 enthalten (vgl. Art. 68 Abs. 1 FLG und Art. 1 Abs. 1 GebV). Im Verwaltungsverfahren setzt die Behörde allfällige Verfahrenskosten in der Verfügung fest (Art. 107 Abs. 1 VRPG). Laut Art. 12 KoG stellen die beteiligten Fachstellen 18 Vgl. Formular BaB Bauen ausserhalb der Bauzone, Vorakten pag. 51 19 Vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 57 N. 23, Häfelin/Müller/Uhl- mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 2627 f. 20 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2017/163 9 und Behörden ihre Gebührenrechnungen der Leitbehörde zu. Diese setzt sämtliche Verfahrenskosten im Gesamtentscheid fest. Für die Gebühr des OIK II ist Anhang 8 Ziffer 5 Bst. a GebV anwendbar. Die Kosten für den aufgrund des Baugesuchs erforderlichen Amtsbericht des OIK II von Fr. 320.00 wurde somit zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt. e) Voraussetzung für die Bewilligung eines neuen oder geänderten Strassenanschlusses ist, dass die Zu- und Wegfahrten die öffentliche Strasse nicht beeinträchtigen (vgl. dazu Art. 73 Abs. 1 SG und Art. 21 Abs. 1 BauG in Verbindung mit Art. 57 BauV). Zur Beurteilung der Frage, ob ein Strassenanschluss verkehrssicher ist, können die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Für die Anordnung von Grundstückzufahrten sowie für die Bestimmung von Sichtweiten privater Ausfahrten in öffentliche Strassen sind die Normen VSS SN 640 050 (Grundstückzufahrten) und VSS SN 640 273a (Knoten, Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene) massgebend. Grundstückzufahrten sind so zu gestalten, dass durch die ein- und ausfahrenden Fahrzeuge die Beeinträchtigung der Sicherheit und die Behinderung des Verkehrs auf öffentlichen Strassen vermieden wird. Bei der Anordnung und Gestaltung von Grundstückzufahrten ist aus Sicherheitsgründen stets das Aus- und Einfahren der Fahrzeuge in Vorwärtsrichtung anzustreben.21 Eine Grundstückzufahrt bildet mit der vortrittsberechtigten Strasse eine Einmündung. Sie ist deshalb hinsichtlich Anforderungen der Verkehrssicherheit den Knoten gleichgestellt. Das gilt insbesondere für die Knotensichtweiten. Grundstückzufahrten sind überall dort zu vermeiden, wo die minimalen Knotensichtweiten nicht gewährleistet werden können.22 Im vorliegenden Fall müsste man bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 50 km/h vom Beobachtungspunkt, der sich gemäss Norm 3 m, zumindest aber 2.5 m vom Strassenrand zurückversetzt befindet, auf eine Distanz von 50 m bis 70 m auf die Mitte der jeweiligen Fahrspur sehen können.23 Wie der Augenschein gezeigt hat, ist dies im vorliegenden Fall offensichtlich unmöglich. Nicht nur der Zaun auf der Bauparzelle, sondern auch die Sichtschutzwand und der Schopf auf der Nachbarparzelle verhindern dies. Angesichts des Umstandes, dass es sich um eine Ausfahrt in eine stark befahrene Kantonsstrasse handelt, ist das Aufstellen eines Spiegels keine taugliche Lösung.24 Der OIK II hat daher in seinem Amtsbericht zu Recht beantragt, 21 VSS SN 640 050 Ziff. 6 22 VSS SN 640 050 Ziff. 5 23 Vgl. dazu VSS SN 450 273a Ziff. 12, Tabelle 1 24 Vgl dazu VSS SN 640 273a Ziff. 13 RA Nr. 110/2017/163 10 die Bewilligung für die gemäss Baugesuch beantragte gesteigerte Nutzung des Strassenanschlusses an die Kantonsstrasse zu verweigern, und die Vorinstanz hat diesem Antrag mit der Aufnahme in den Gesamtentscheid zu Recht entsprochen. f) Zusammenfassend steht fest, dass die geplanten drei Autoabstellplätze eine gesteigerte Benutzung des bestehenden Strassenanschlusses bei der Einmündung in die Kantonsstrasse zur Folge haben und deshalb einer Strassenanschlussbewilligung nach Art. 85 Abs. 1 SG) bedürfen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht einen Amtsbericht des OIK II eingeholt und die Kosten dafür dem Beschwerdeführer auferlegt. Da die Knotensichtweiten nicht eingehalten werden können, wurde die Strassenanschlussbewilligung für eine gesteigerte Nutzung zu Recht verweigert. Die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 84 SG gilt von Gesetzes wegen, weshalb eine Anpassung des Gesamtentscheids in dem Sinne, dass der bestehende Anschluss unter dem Titel der Besitzstandsgarantie weiterbenutzt werden dürfe, nicht erforderlich ist. Eine Nutzung als Parkplatzzufahrt wäre im Übrigen auch unter dem Titel der Besitzstandsgarantie nicht zulässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV25). Hinzu kommt eine zusätzliche Gebühr für den Augenschein mit Instruktionsverhandlung von Fr. 400.00 (Art. 20 Abs. 1 GebV). Die Verfahrenskosten betragen somit insgesamt Fr. 1'200.00. b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). III. Entscheid 25 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2017/163 11 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Worb vom 8. Dezember 2017 und die Verfügung des AGR vom 3. August 2017 werden bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Worb, Gemeindeverwaltung, Bauabteilung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), mit Kurier - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II (TBA OIK II), mit Kurier Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident