revidiert am 6. April 2018, gestempelt von der BVE am 9. April 2018, ersetzt den von der Gemeinde am 4. Dezember 2017 gestempelten Umgebungsplan. Im Übrigen wird der Bauentscheid der Gemeinde Mörigen vom 1. Dezember 2017 bestätigt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV15). c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid