Die Beschwerdeführenden mussten zuerst entscheiden, wo sie die fehlende Spielfläche realisieren wollen und eine entsprechende Projektänderung beantragen. Erst aufgrund der von den Beschwerdeführenden eingereichten Projektänderung war klar, dass die Beschwerdeführenden die Spielfläche zu einem grossen Teil auf benachbartem, fremdem Boden erstellen wollen. Erst damit entstand die Notwendigkeit für die Errichtung einer Dienstbarkeit. Die Gemeinde hatte zudem bereits im Baubewilligungsverfahren vor dem Regierungsstatthalteramt erfolglos die Errichtung einer Dienstbarkeit für die Spielfläche verlangt.