Diese hat den Teil der Spielfläche sicherzustellen, der sich auf der Nachbarparzelle Nr. D.________ befindet (104 m2). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden konnte die Gemeinde die Sicherstellung der Spielfläche durch eine Dienstbarkeit nicht im Zeitpunkt der Abnahme zusammen mit der Dienstbarkeit für das Nutzungsrecht für die Rampe verlangen. Die Beschwerdeführenden mussten zuerst entscheiden, wo sie die fehlende Spielfläche realisieren wollen und eine entsprechende Projektänderung beantragen.