Es sieht auf diesem Plan so aus, als wäre die ganze Spielfläche auf Parzelle Nr. D.________. Die Gemeinde stellt im angefochtenen Entscheid denn auch fest, der Spiel- und Aufenthaltsbereich auf Parzelle Nr. D.________ betrage neu 150.39 m2. Auf Ersuchen des Rechtsamtes reichten die Beschwerdeführenden einen aktualisierten Umgebungsplan mit der neuen Parzellengrenze, der Angabe der Spielfläche je Parzelle sowie der Unterschrift des Eigentümers der Parzelle Nr. D._____