c) Beim Bau von Mehrfamilienhäusern hat der Bauherr Abstellräume und im Freien Aufenthaltsbereiche für die Bewohner, insbesondere Kinderspielplätze, zu schaffen (Art. 15 BauG). Gemäss Art. 48 Abs. 1 BauV7 dürfen Aufenthaltsbereiche, Kinderspielplätze, Spielflächen und Abstellräume ihrem Zweck nicht entfremdet werden. Die Baupolizeibehörde oder die Bewilligungsbehörde können zur Verhinderung einer Zweckentfremdung verlangen, dass der Bauherr die dauernde Erhaltung der für die Zwecke gemäss Absatz 1 ausgeschiedenen Flächen mit einer Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde sicherstellt (Art. 48 Abs. 2 BauV).8