Der Transfer der Fläche auf eine fremde Parzelle begründe nun die Notwendigkeit für ein Zweckentfremdungsverbot. Damit könne der Mehrfamilienhausüberbauung auch späteren Generationen eine qualitativ gute und familienfreundliche Umgebung geboten werden. Dies gelte umso mehr, da in der Nähe keine anderen genügenden und gut erreichbaren Kinderspielplätze und Spielflächen vorhanden seien.