b) Die Beschwerdeführenden bemängeln, dass die Dienstbarkeit für die Sicherstellung der Spielfläche nicht schon mit diesem Schreiben gefordert worden sei. Es könnten nicht immer wieder neue Bedingungen für die Abnahme gestellt werden. Zudem hätte diese Dienstbarkeit zusammen mit dem Nutzungsrecht für die Rampe erledigt werden können, was weniger Kosten verursacht hätte. Die Gemeinde hält zusammengefasst entgegen, sie habe bereits beim Regierungsstatthalter erfolglos die Errichtung einer Dienstbarkeit gefordert. Der Transfer der Fläche auf eine fremde Parzelle begründe nun die Notwendigkeit für ein Zweckentfremdungsverbot.