a) Die Gemeinde stellte nach der Bauabnahme vom 12. Juli 2017 mit Schreiben vom 18. Juli 2017 fest, die Spielfläche auf der Nordwestseite (recte: Nordostseite) sei nicht vorhanden bzw. sei nicht als solche nutzbar. Die fehlende Spielfläche sei zu kompensieren und in einem Projektänderungsgesuch zuhanden der Gemeinde nachzuweisen. Gleichzeitig bemängelte sie, das Nutzungsrecht für die Rampe sei gemäss Baubewilligung im Grundbuch als Dienstbarkeit einzutragen. Der Gemeinde sei zuhanden der Akten ein Grundbuchauszug abzugeben.