Statt die ursprüngliche Beschwerde zu unterzeichnen, hat der Beschwerdeführer am 18. Januar 2018 eine neue Beschwerdeschrift eingereicht und darin weitere Rügen erhoben. Zudem hat das Rechtsamt der BVE nach Erhalt der Vorakten festgestellt, dass sich das Grundstück Mörigen Grundbuchblatt Nr. C.________, für welches auf der Liegenschaft Grundbuchblatt Nr. D.________ ein Spielplatz gebaut und mittels Dienstbarkeit sichergestellt werden soll, im Gesamteigentum von Herrn A.________ und Frau B.________ befindet. Das Rechtsamt der BVE hat daher Herrn A.________ und Frau B.________ Frist gesetzt, um die Beschwerde vom 8. Dezember 2017 (Eingang am 21. Dezember 2017) persönlich zu unterzeichnen.