Das Rechtsamt der BVE setzte der Gemeinde Frist zur Stellungnahme und zur Einreichung der Vorakten und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 22. Januar 2018 an, um die eingereichte Beschwerde rechtsgültig zu unterzeichnen. Statt die ursprüngliche Beschwerde zu unterzeichnen, hat der Beschwerdeführer am 18. Januar 2018 eine neue Beschwerdeschrift eingereicht und darin weitere Rügen erhoben.