2. Gegen diese Auflage reichte der Vater des Beschwerdeführers 1 im Namen des Beschwerdeführers 1 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Diese Beschwerde datiert vom 8. Dezember 2017, ist jedoch erst am 21. Dezember 2017 beim Rechtsamt der BVE eingegangen. Das Rechtsamt der BVE setzte der Gemeinde Frist zur Stellungnahme und zur Einreichung der Vorakten und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 22. Januar 2018 an, um die eingereichte Beschwerde rechtsgültig zu unterzeichnen.