h) Vorliegend ist unerheblich, ob die von der Beschwerdeführerin angeführten Beispiele von freistehenden Plakatstellen in Burgdorf und Rüegsauschachen gefährlicher platziert sind als das Bauvorhaben. Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im (allfälligen) Unrecht, wenn ein gewichtiges öffentliches Interesse wie die Verkehrssicherheit betroffen ist.18 Zum andern sind diese Plakatstellen von der Art der Aufstellung und der Strassensituation her auch nicht direkt mit der Umgebung des Bauvorhabens vergleichbar. 4. Kosten