C.________ profitierte aber noch von der Besitzstandsgarantie (vgl. Art. 3 BauG).14 Mit dem Abbau des Plakatträgers der C.________ ist diese jedoch erloschen. Ein Wiederaufbau ist von der Besitzstandsgarantie nicht gedeckt (vgl. Art. 3 Abs. 2 BauG); das neue Vorhaben muss dem geltenden Recht entsprechen.15 Die vorgeschlagene Rekonstruktion des Werbeplakatträgers ist daher unter dem Titel der Besitzstandsgarantie nicht möglich. Im Übrigen wird die Besitzstandsgarantie durch spezialgesetzliche Anpassungs- oder Sanierungsvorschriften eingeschränkt (vgl. Art. 3 Abs. 4 BauG), worunter auch Art. 84 SG16 hinsichtlich der Verkehrssicherheit fällt.17