Der vorbestehende Werbeplakatträger wurde von der C.________ per Ende 2017 demontiert,13 so dass sich die Frage einer möglichen Weiterverwendung nicht mehr stellt. Im Zeitpunkt der Baueingabe der Beschwerdeführerin bestand die Plakatstelle der C.________ noch. Hinsichtlich Verkehrssicherheit war sie in diesem Zeitpunkt nicht anders zu beurteilen als das Bauvorhaben. Auch die Reklamen auf dem Plakatträger der C.________ konnten die Verkehrsteilnehmenden ablenken und dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigen (Art. 6 SVG, Art. 94 SSV). Die Plakatstelle der