Zudem wäre die Kontrolle mit einem unverhältnismässigen Aufwand für die Behörden verbunden. Da die Reklamen wechseln, wird im Baubewilligungsverfahren nur der Standort und die Art des Werbeträgers (beleuchtet, unbeleuchtet, Scrollreklame etc.) beurteilt. Die Inhaltskontrolle muss sich auf verbotene Werbung (Tabak, Alkohol etc.) oder sonstwie unzulässige Inhalte beschränken. Das Bauvorhaben kann daher auch nicht mit der vorgeschlagenen Auflage bewilligt werden.