f) Die Beschwerdeführerin wäre mit der Auflage einverstanden, dass nur Reklamen mit einer beschränkten Anzahl Informationen angebracht werden dürften. Reklamen wollen naturgemäss auffallen und die Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Je nach Gestaltung können bereits einzelne wenige Zeichen, Bilder oder Farbflächen eine starke Wirkung erzielen, während eine Reklame mit viel Bild- und Textinformation unter Umständen sogar weniger auffällt. Eine vorgängige, abstrakte Definition des zulässigen Zeichen- oder Informationsgehaltes ist daher unmöglich. Zudem wäre die Kontrolle mit einem unverhältnismässigen Aufwand für die Behörden verbunden.