b) Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, seit rund 20 Jahren habe sich an dieser Stelle eine Plakatwand der C.________ im Format F12 befunden, bei der die Inhalte in unregelmässigen Abständen gewechselt hätten. Ihres Wissens sei es deswegen nie zu einem Auffahrunfall gekommen. Zwischen der vorgesehenen Plakatwand und der Kreuzung befänden sich zwei Gebäude. Aufgrund dieser Distanz sei auszuschliessen, dass die Verkehrsteilnehmer im Kreuzungsbereich der Lichtsignalanlage durch ihre Reklame abgelenkt würden. Für die Ortsdurchfahrt Oberburg treffe im Übrigen nicht zu, dass der Verkehr in den letzten Jahren stetig zugenommen habe.