Alle Werbeformen, die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden, gelten als Strassenreklamen (Art. 95 Abs. 1 SSV4). Die Aspekte der Verkehrssicherheit von Strassenreklamen werden abschliessend durch das Bundesrecht geregelt (Art. 6 SVG5, Art. 95 ff. SSV). Die Kantone und Gemeinden sind jedoch befugt, ergänzende Vorschriften zum Schutz des Landschaftsund Ortsbildes zu erlassen (Art. 100 SSV). Nach Art. 1 Abs. 2 RR soll das Reklamereglement zwar auch sicherstellen, dass Reklamen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen und dass die Wohnqualität sowie die Sicherheit im öffentlichen Raum gebührend berücksichtigt werden.