b) Die Gemeinde Oberburg hat ein Reklamereglement mit Reklameplan erlassen, das die Reklamemöglichkeiten im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts auf dem Gemeindegebiet regelt (Art. 1 RR3). Das Reklamereglement bezweckt eine qualitativ gute Integration von Reklamen in das Quartier-, Strassen- und Landschaftsbild. (Art. 1 Abs. 2 RR). Auf dem Reklameplan ist die Liegenschaft B.________strasse 13 im Bereich des südlichen Vorplatzes als Standort für eine Plakatstelle bezeichnet. Insofern entspricht das Bauvorhaben der Gemeindevorschrift.