Das Strasseninspektorat Burgdorf des kantonalen Tiefbauamts, Oberingenieurkreis IV (OIK IV), beurteilte das Bauvorhaben wegen der Ablenkungsgefahr für die Verkehrsteilnehmenden negativ und beantragte im Fachbericht vom 26. Oktober 2017 den Bauabschlag. Mit Verfügung vom 27. November 2017 erteilte die Gemeinde Oberburg den Bauabschlag ohne Bekanntmachung. RA Nr. 110/2017/161 2