25 VGE 2017/75 vom 1. Februar 2018, E. 5.1. RA Nr. 110/2017/160 12 wird die Beschwerde abgewiesen und die Angelegenheit zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Gemeinde Münchenbuchsee hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten im Umfang von Fr. 3'553.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt C.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Münchenbuchsee, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben