b) Die Gemeinde hat den Beschwerdeführenden hingegen die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführenden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Gemeinde Münchenbuchsee hat daher den Beschwerdeführenden Parteikosten im Umfang von Fr. 3'553.20 (inkl. Mehrwertsteuer von 8 %) zu bezahlen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, als der Bauentscheid der Gemeinde Münchenbuchsee vom 21. November 2017 aufgehoben wird. Im Übrigen