a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen die Beschwerdeführenden mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch. Im Kostenpunkt ist indes von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.25 Die Gemeinde hat den Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen. Sie ist daher als unterliegende Partei zu betrachten. Ihr können jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.