b) Wie unter Ziffer 3 dargelegt, ist unklar, mit was für Immissionen die Nutzung der Werkstatt mit Grube verbunden ist. Es bedarf vertiefter Abklärungen, was für Arbeiten der Beschwerdeführer durchführt und in welchem zeitlichen Umfang. Insbesondere ist auch zu eruieren, wie die Immissionen in der Nachbarschaft zu vernehmen sind. Die Gemeinde hat noch nicht geprüft, ob die mit der Nutzung der Grube resp. der Werkstatt verbundenen Immissionen in der Wohnzone hinzunehmen sind. Zudem ist abzuklären, ob das Bauvorhaben allenfalls eine Gewässerschutzbewilligung benötigte und ob diese erteilt werden könnte.