b) Gemäss dem Entscheid vom 2. März 2017 haben die Beschwerdeführenden im Werkraum keine neuen Schmutzwasserableitungen oder Schmutzwasseranschlüsse erstellt. Das Regenwasser soll oberflächlich versickern. Der Werkraum ist jedoch zusätzlich 22 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11.11.1996 (BSG 821.0; KGSchG). 23 Vgl. Merkblatt für Abstell- und Reinigungsflächen für Motorfahrzeuge sowie Einstellräume und Lagerplätze des Amt für Wasser und Abfall vom Januar 2015. RA Nr. 110/2017/160 10