5. Weitere Verfügungen a) Gemäss Art. 11 Abs. 1 KGSchG22 benötigen Bauvorhaben, die zu einer Gewässerverunreinigung führen können, eine Gewässerschutzbewilligung. Die Gemeinden beurteilen unter anderem Gewässerschutzgesuche für Neu- und Umbauten, aus denen nur häusliches Abwasser anfällt und die sofort an die Gemeindekanalisation und die zentrale Abwasserreinigungsanlage angeschlossen werden können. Für Garagen, Lagerplätze usw. sind daher Gewässerschutzbewilligungen der Gemeinde notwendig.23