In welchem Umfang und zu welchen Zeiten er in der Werkstatt arbeitet, geht aus den vorhandenen Unterlagen nicht hervor. Ob die davon ausgehenden Immissionen in der Nachbarschaft höchstens geringfügig sind und ob auf Grund des Vorsorgeprinzips allenfalls weitere Massnahmen oder Auflagen für die Begrenzung der Immissionen erforderlich sind, ist unklar. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Belastungsgrenzwerte überschritten sein könnten. Daher muss die zuständige Behörde ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchführen, um beurteilen zu können, ob die von der Hobbywerkstatt ausgehenden Immissionen in der Wohnzone hinzunehmen sind oder nicht.