Für die Beurteilung, ob die Belastungswerte eingehalten sind, resp. ob von der Anlage höchstens geringfügige Störungen ausgehen, ist insbesondere entscheidend, was für Tätigkeiten der Beschwerdeführer genau in der Werkstatt ausführen will und mit welcher zeitlichen Intensität. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben lediglich zu 20% erwerbstätig. In welchem Umfang und zu welchen Zeiten er in der Werkstatt arbeitet, geht aus den vorhandenen Unterlagen nicht hervor.