Für den Alltagslärm, wie er u.a. durch Freizeitaktivitäten entsteht, fehlen jedoch konkrete Belastungsgrenzwerte.15 Auch für den Lärm von Hobbyräumen oder Werkstätte, die zwar mit technischem Lärm verbunden sind, aber in der Freizeit genutzt werden, eignen sich die Belastungsgrenzwerte nur bedingt. Sie können bei der Beurteilung nur als Orientierungshilfe dienen.16 Da die Belastungsgrenzwerte nicht direkt anwendbar sind und somit konkrete Grenzwerte fehlen, sind die Lärmimmissionen der nicht gewerblichen Werkstatt von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen.17 12 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz; SR 814.01).