Es sind daher keine Anzeichen vorhanden, wonach der Beschwerdeführer den Werkraum gewerbsmässig und damit zonenwidrig nutzen will. Solange er die Arbeiten hobbymässig betreibt, sind sie in der Wohnzone grundsätzlich zonenkonform. Eine allfällige Bewilligung kann mit der Auflage "hobbymässige Nutzung" erfolgen. Die Rüge der 6 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 7 Waldmann/Hänni, Kommentar RPG, Art. 22 N. 22. 8 Baureglement der Einwohnergemeinde Münchenbuchsee vom 7. März 1993, genehmigt von der kantonalen