c) Die Räumlichkeiten des Werkraumes sowie der Garage weisen gesamthaft eine Fläche von knapp 27 m2 aus. Wie der Werkraum abgesehen von der Grube im Detail ausgestaltet und eingerichtet ist, ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Die Unterlagen weisen aber nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer Arbeiten im Sinne einer (neben-) gewerblichen Tätigkeit ausführt. Er selber bekräftigt, er sei auch aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, in den Räumlichkeiten gewerbsmässig zu arbeiten. Es sind daher keine Anzeichen vorhanden, wonach der Beschwerdeführer den Werkraum gewerbsmässig und damit zonenwidrig nutzen will.