Die Wohnzone E2 ist bestimmt für Ein- und Zweifamilienhäuser (Art. 59 Abs. 1 GBR8). Sie ist gemäss Art. 58 Abs. 1 GBR der Wohnnutzung vorbehalten. Gewerbliche Nutzungen sind nur im Umfang der Bestimmungen gemäss Art. 90 BauV zugelassen (Art. 58 Abs. 2 GBR). Durch das gewöhnliche Wohnen verursachte Immissionen sind in der Wohnzone hinzunehmen. Daher ist beispielsweise auch das Halten von einzelnen Tieren zonenkonform.9 Auch eine beinahe professionell eingerichtete Werkstatt kann in der Wohnzone zonenkonform sei, solange die Tätigkeiten als hobbymässige Verrichtung einzustufen sind. Sie dürfen aber keine übermässigen Immissionen verursachen.10