b) Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG6 setzt für die Erteilung einer Baubewilligung voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Dafür muss die geplante Nutzung einen funktionalen Zusammenhang mit dem Zonenzweck aufweisen.7 Die in einer Zone zulässigen Nutzungen werden durch die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde bestimmt (Art. 4 Abs. 1 BauG).