Die Beschwerdeführenden machen geltend, die kleine Grube diene ausschliesslich dem privaten Gebrauch; u.a. auch für kleine Unterhaltsarbeiten am eigenen Auto. Eine gewerbliche Nutzung sei nie beabsichtigt gewesen und angesichts der kleinen Dimensionen sei der Werkraum für eine entsprechende Nutzung auch nicht geeignet. Zudem komme für den Beschwerdeführer eine gewerbliche Tätigkeit auch aus gesundheitlichen Gründen nicht in Frage. RA Nr. 110/2017/160 6