Die Beschwerdeführenden haben zudem selber bei der Gemeinde eine nachträgliche Projektänderung eingereicht. Sie haben somit zum damaligen Zeitpunkt die Bewilligungspflicht nicht in Frage gestellt, sondern haben damit selber ein Bewilligungsverfahren ausgelöst. 3. Zonenkonformität a) Die Gemeinde hat dem Bauvorhaben den Bauabschlag erteilt, da nicht sichergestellt sei, dass die Grube nicht zum Arbeiten an Fahrzeugen genutzt werde. Dies sei mit den Nutzungsvorschriften nicht vereinbar.