Die Baubewilligungspflicht ist zudem bereits zu bejahen, wenn die Auswirkungen auf die Nutzungsordnung wahrscheinlich sind. Dies ist bei Sachverhalten der Fall, die typischerweise oder regelmässig Vorschriften tangieren. Die Baubewilligungspflicht hat eine präventive Funktion; sie soll vorsorglich verhindern, dass die massgebenden Vorschriften verletzt werden. Sie muss daher greifen, bevor feststeht, dass dies der Fall ist. Die Frage nach der Bewilligungspflicht ist nicht mit derjenigen der Bewilligungsfähigkeit zu vermischen.5 3 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1).