c) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die objektive Eignung eines Bauvorhabens für die Frage der Bewilligungspflicht entscheidend. Die subjektiv geltend gemachten Nutzungsabsichten dürfen bei der Beurteilung nicht ausschlaggebend sein, denn deren Einhaltung regelmässig zu überprüfen, ist kaum praktikabel. Zudem können sich die Nutzungsabsichten von Grundeigentümern im Laufe der Zeit ändern. Auch deshalb sind die subjektiven Pläne im Zeitpunkt der Bauausführung nicht massgeblich.4 Die Baubewilligungspflicht ist zudem bereits zu bejahen, wenn die Auswirkungen auf die Nutzungsordnung wahrscheinlich sind.