Das Unterhalten und Ändern (einschliesslich Umnutzen) von Bauten und Anlagen bedarf nur dann keiner Baubewilligung, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD3). Bauliche Änderungen im Gebäudeinnern sind bewilligungsfrei, solange sie nicht mit einer baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden sind oder die Brandsicherheit betreffen (Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD).